Zu den Gelübden in 3. Mose 27 gehörten festgesetzte Werte und verbindliche Pflichten
3. Mose 27 regelt die Schätzung und Auslösung von Menschen, Tieren, Häusern und Feldern, die durch ein Gelübde geweiht wurden. Der Beitrag zeigt, wie die wiederkehrenden Vorschriften die Verantwortung des Gelobenden verdeutlichten.
Wer in 3. Mose 27 ein Gelübde ablegte, musste für das Gesagte nach einem festgelegten Verfahren einstehen. In 3. Mose 27,1–34 wird erklärt, wie der Wert von Menschen, Tieren, Häusern und Feldern bestimmt wurde, wenn jemand sie dem HERRN weihen wollte, und unter welchen Bedingungen sie wieder ausgelöst werden konnten. Das Geweihte durfte nicht nach Belieben ausgetauscht werden. Wer es zurückerwerben wollte, musste zum Schätzwert noch ein Fünftel hinzufügen. Diese Vorschriften machten die damit verbundene Verantwortung deutlich.
Für ein Gelübde, das einen Menschen betraf, galt ein festgesetzter Wert
Wenn jemand durch ein Gelübde einen Menschen dem HERRN weihte, wurde dessen Wert je nach Alter und Geschlecht in Silber festgesetzt. Dabei unterschied man zwischen Menschen von zwanzig bis sechzig Jahren, von fünf bis zwanzig Jahren, von einem Monat bis fünf Jahren und ab sechzig Jahren. Für jede Gruppe war ein eigener Schätzwert vorgesehen.
Nicht jeder, der ein Gelübde ablegte, konnte jedoch denselben Betrag aufbringen. War jemand zu arm, um den festgesetzten Wert zu bezahlen, musste die betreffende Person vor den Priester gebracht werden. Der Priester bestimmte den Betrag dann neu und berücksichtigte dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gelobenden. Es gab also klare Richtwerte, doch von einem Armen wurde kein Betrag verlangt, den er unmöglich tragen konnte.
Alle Schätzwerte richteten sich nach dem Schekel des Heiligtums. Zugleich wurde festgelegt, dass ein Schekel zwanzig Gera entsprach. Damit galt für alle derselbe Maßstab, sodass nicht jeder den Wert nach eigenen Kriterien bestimmen konnte.
Tiere, Häuser und Felder durften nicht beliebig ausgetauscht werden
Wurde ein Tier, das als Opfergabe geeignet war, dem HERRN gelobt, galt es als heilig. Es durfte weder gegen ein besseres noch gegen ein schlechteres Tier ausgetauscht werden. Geschah es dennoch, wurden sowohl das ursprünglich geweihte als auch das dafür eingetauschte Tier heilig. Diese Vorschrift verhinderte, dass jemand seine ursprüngliche Entscheidung nachträglich rückgängig machte.
Bei einem unreinen Tier, das nicht als Opfergabe geeignet war, bestimmte der Priester den Wert nach dessen Zustand. Wollte der Gelobende das Tier zurückerwerben, musste er zum Schätzwert ein Fünftel hinzufügen. Dasselbe galt für ein Haus, das jemand geheiligt hatte und später wieder besitzen wollte: Zum vom Priester festgesetzten Betrag kam ebenfalls ein Fünftel hinzu. Wer etwas erst weihte und anschließend zurückforderte, übernahm damit eine größere Verpflichtung als beim ursprünglichen Schätzwert.
Der Wert eines ererbten Feldes wurde nicht allein nach seiner Fläche berechnet. Erfolgte die Weihe unmittelbar nach dem Erlassjahr, galt der volle festgesetzte Wert. Wurde das Feld erst später geweiht, verringerte sich der Betrag entsprechend der Zahl der Jahre, die bis zum nächsten Erlassjahr verblieben. Bei der Auslösung des Feldes musste wiederum ein Fünftel zum Schätzwert hinzugefügt werden. Löste der Besitzer es nicht aus, sondern verkaufte es an einen anderen, konnte er es später nicht mehr zurückerwerben. Im Erlassjahr fiel es dem Priester als Eigentum zu.
Für ein Feld, das von einem anderen gekauft worden war, galten andere Regeln. Der Priester berechnete seinen Wert bis zum Erlassjahr. Mit dessen Beginn fiel das Feld an den ursprünglichen Erbbesitzer zurück. Selbst bei demselben Land hing das Ergebnis also davon ab, ob es zum eigenen Erbbesitz gehörte oder von jemand anderem gekauft worden war. Ein Gelübde setzte die bestehenden Eigentumsverhältnisse nicht außer Kraft.
Was bereits dem HERRN gehörte, konnte nicht noch einmal gelobt werden
Die Erstgeburt eines Tieres gehörte bereits dem HERRN und konnte deshalb nicht erneut als besondere Gabe geweiht werden. Auch der zehnte Teil des Ertrags vom Land und von den Baumfrüchten war dem HERRN heilig. Bei Rindern und Schafen galt jedes zehnte Tier, das unter dem Hirtenstab hindurchging, als heilig. Dabei durfte niemand prüfen, ob es gut oder schlecht war, und es anschließend austauschen. Kam es dennoch zu einem Tausch, galten beide Tiere als heilig.
Hier zeigt sich eine wichtige Unterscheidung: Für Dinge, die jemand freiwillig weihte, gab es festgesetzte Werte und ein Verfahren zur Auslösung. Erstgeburten und Zehntabgaben hingegen gehörten von Anfang an dem HERRN und konnten deshalb nicht zum Gegenstand eines neuen Gelübdes gemacht werden. Auch etwas, das unwiderruflich dem Bann geweiht war, durfte weder verkauft noch ausgelöst werden. Das Wort eines Menschen konnte die Grenzen dessen, was heilig war, nicht beliebig verschieben.
- Mose 27 beschreibt weniger den Eifer beim Ablegen eines Gelübdes als vielmehr die Verantwortung, die danach folgte. Schritt für Schritt wird geregelt, was geweiht worden war, ob es ausgetauscht werden durfte, welcher Aufschlag bei einer Auslösung nötig war und wem etwas im Erlassjahr zufiel. Die Zusage, etwas zu geben, blieb keine flüchtige Äußerung, sondern hatte konkrete Folgen für Besitz und Entscheidungen.
Lesen Sie heute noch einmal das gesamte 27. Kapitel des 3. Buches Mose und markieren Sie jeweils eine Stelle zu den Aussagen „nicht austauschen“, „ein Fünftel hinzufügen“ und „gehört bereits dem HERRN“. Bevor Sie ein neues Versprechen ablegen, können Sie außerdem prüfen, ob es bereits etwas gibt, von dem Sie Gott zugesagt haben, es ihm zu geben.
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